Tja, es ist im Grunde ja ein ewiges Hin und Her. Es gibt viele Meinungen zum Markenschutz in Google aber noch viel mehr Affiliates die das Kippen der Markenhoheit im Ad-Words begrüßen würden. Jetzt gibt es ein neues Urtail zu diesem Thema und das läßt ggf. einige in Freude ausbrechen. Heise berichtet und Lasse hat es gefunden!
Zitat Heise
Werber dürfen im Internet den Namen einer Konkurrenzmarke als Schlüsselbegriff für Werbung auf Suchmaschinen verwenden. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt mit einem heute veröffentlichten Urteil (Az.: 6 W 17/08) wie schon die Vorinstanz, das Landgericht, entschieden. Voraussetzung sei allerdings, dass die mit dem Schlüsselbegriff ausgelöste Werbeanzeige als solche klar erkennbar sei und von der Trefferliste getrennt dargestellt werde. Das war bei der fraglichen Werbung über die Suchmaschine Google der Fall.
Zitat Ende
Tja, was ist nun eine klar erkennbare Nutzung von Markenbegriffen und die Abgrenzung von der Konkurrenz? hier ein paar Ideen:
Die Frage bleibt - ob in Zukunft das Trittbrettfahren durch Google erlaubt wird oder nicht und ob weiterhin “gefummelt” werden muß um Marken der Mitbewerber zu buchen. Grundsätzlich kann dies natürlich nicht im Interesse der jeweiligen Marke sein sondern lediglich einer der agressivsten Wege für Vertrieb in SEA darstellen.
Gruß, Tim
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bisher 3 Kommentare ↓
Das Urteil befasst sich ja ausschliesslich mit den Keywords. Eine Nutzung im Anzeigentext dürfte durch das Urteil nicht gedeckt sein, aber dennoch ergeben sich natürlich einige unschöne Methoden (beispiel: “Die Könige sind out” Plakate von McDonalds vor Burger King Filialen) Mal gespannt was da auf den Markt zukommt, und wie Google sich dazu verhält.
Dein Beispiel mit der Nutzung im Anzeigetext wird so nicht machbar sein, wie Kim ja schon ausgeführt hat, und es ist auch unwahrscheinlich, dass das deutsche Markenrecht dies jemals erlauben wird. Aber eine passende Anzeige für z.B. den Suchbegriff “Vodafone Flat”, die dann ja die Vozüge von T-Mobile aufgreift, ist jetzt problemlos möglich, und bietet eine durchaus attraktive Möglichkeit, bereits “festgelegten” Kunden Alternativen aufzuzeigen. Aggressiv nutzbar wird die Strategie sicherlich dann, wenn ein hoher CPC mit Zielsetzung der Eroberung der Goodiepositionen geboten wird, was den eigentlich Markeninhaber zu Korrekturen seines MaxCPC zwingen könnte. Insofern ist sicherlich besonders interessant, wie Google sich hier verhalten wird.
Zwei kurze Anmerkungen dazu:
Das Urteil sagt, wie oben bereits erwähnt, nichts über die Nutzung von Marken im Text, sonden nur in den Keywords. Die gezeigten Beispiele werfen zudem ganz andere Fragen auf, zum Beispiel wettbewerbsrechtliche Aspekte der vergleichenden Werbung.
Ich würde mich nicht darauf verlassen, dass Markeninhaber durch dieses eine Urteil ihre Bemühungen einstellen, vermeintliche Verstösse zu verfolgen. Auch ist es mehr als unsicher, dass andere Gerichte in diesem Sinne entscheiden. Bevor nicht ein Bundesgericht eine endgültige Entscheidung bestätigt hat, wird es zu diesem leidigen Thema keine Ruhe geben.